Die Vereinssatzung

§1Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen: Gesundheit für Alle Kelkheimer Verein für Bewegungstherapie und Herzsport e. V. und hat seinen Sitz in 65779 Kelkheim (Taunus). Er wurde am 7. September 1989 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein unter Nummer 781 eingetragen.
(2)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
§2Zweck und Gemeinnützigkeit 
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)Der Satzungszweck wird durch Bewegungstherapie und Wanderungen zur Prävention und Rehabilitation verwirklicht.
(3)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Ehrenamtlich Tätige haben ein Recht auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB). Dienst- und Sachleistungen werden gegen Nachweis unter Beachtung des Vereinssteuerrechts erstattet.
  
§3Mitgliedschaft in Verbänden
 Der Verein ist Mitglied im:
1. Landessportbund Hessen e. V.
2. Hessischer Behinderten und Rehabilitations Sportverband e. V.
3. Sportverband des DSB.
  
§4Mitgliedschaft
(1)Der Verein führt als Mitglieder ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder.
(2)Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
(3)Der Antrag um Aufnahme in den Verein bedarf der schriftlichen Form.
(4)Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(5)Es ist eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. Die Beträge sind durch Einzugsermächtigung zu entrichten. Beitragsschulden werden durch Mahnverfahren beigebracht.
(6)

Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, der nur in schriftlicher Form zulässig ist. Die Austrittserklärung ist bis spätestens 6 Kalenderwochen vor Jahresende einzureichen.

b) Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich den Vorstand anrufen, der entgültig über einen Ausschluss beschließt.

(7)Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Vereinseigentum ist herauszugeben.
  
§5Organe des Vereins
 Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
  
§6Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
(2)Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
(3)

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt öffentlich im "Kelkheimer Amtsblatt", spätestens zwei Wochen vorher. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Veranstaltungskalender
f) Haushaltsvoranschlag
g) Anträge
h) Verschiedenes.

(4)Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
(5)Über die Versammlung nimmt der Schriftführer eine Niederschrift auf, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer unterzeichnet wird. Die gefassten Beschlüsse werden wörtlich in die Niederschrift aufgenommen.
(6)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht mit.
(7)Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(8)Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen Versammlungen.
  
§7Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus dem
ersten Vorsitzenden,
zweiten Vorsitzenden,
Schatzmeister,
stellvertretenden Schatzmeister,
Schriftführer,
Sportwart und
Beisitzer.
(2)Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
(3)

Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des §26 BGB sind
der erste Vorsitzende,
der zweite Vorsitzende sowie

der Schatzmeister.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4)Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
(5)Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
 
§8Auflösungsbestimmung 
 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Behinderten und Rehabilitations- Sportverband e. V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  
 Kelkheim (Taunus), im Mai 2004