WILLKOMMEN BEI GESUNDHEIT FÜR ALLE

Satzung und Internes

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Gesundheit für Alle Kelkheimer Verein für Bewegungstherapie und Herzsport e. V. und hat seinen Sitz in 65779 Kelkheim (Taunus). Er wurde am 7. September 1989 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein unter Nummer 781 eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird durch Bewegungstherapie zur Prävention und Rehabilitation verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im:
1. Landessportbund Hessen e. V.
2. Hessischer Behinderten und Rehabilitations Sportverband e. V.
§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein führt als Mitglieder ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(3) Der Antrag um Aufnahme in den Verein bedarf der schriftlichen Form.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(5) Es ist eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. Die Beträge sind durch Einzugsermächtigung zu entrichten. Beitragsschulden werden durch Mahnverfahren beigebracht.
(6) Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, der nur in schriftlicher Form zulässig ist. Die Austrittserklärung ist bis spätestens 6 Kalenderwochen vor Jahresende einzureichen.

b) Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich den Vorstand anrufen, der endgültig über einen Ausschluss beschließt.

c) Durch Tod

(7) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Vereinseigentum ist herauszugeben.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
(3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt öffentlich im „Kelkheimer Amtsblatt“, spätestens zwei Wochen vorher. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Neuwahl des Vorstandes ( bei Bedarf )
d) Wahl von zwei Kassenprüfern (bei Bedarf )
g) Anträge
h) Verschiedenes.

(4) Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
(5) Über die Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, ,die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollanten unterzeichnet wird.Beschlüsse werden wörtlich in die Niederschrift aufgenommen.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht mit.
(7) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(8) Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen Versammlungen.
§7 Der Vorstand

 

( Die genannten Personen sind geschlechtsneutral )

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 7 Mitgliedern.

Der Vorstand beschließt über die Verteilung der einzelnen Aufgaben.

(2) Der  Vorstand im Sinn des §26 BGB (Vertretungsvorstand ) besteht aus mindestens 2 Mitglieder
dem ersten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.Als weiteres BGB Vorstandsmitglied kann z.B. ein Zweiter Vorsitzender gewählt werden.Die Höchstzahl ist auf 4 Mitglieder beschränkt.Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Wenn in dieser Satzung vom Vorstand gesprochen wird, ist der Vorstand im Sinne des § 7Absatz 1 gemeint.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
(5) Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder ergänzen
§8 Vergütung und Aufwandsersatz

 

(1) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 2 des BGB kann der Vorstand beschließen,dass Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandtätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

(2) Einen entsprechenden Beschluß kann der Vorstand zugunsten von Vereinsmitgliedern fassen,die mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraut sind.

(3) Mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz von erforderlichen Aufwendungen (§670 BGB ) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.

 

§9 Datenschutz Persönlichkeitsrecht

 

(1) Der Verein erhebt , verarbeitet und nutzt zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks der Vereins personenbezogene Daten.

 

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung,Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bsp. Datenverkauf ) ist nicht statthaft.

 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten ,Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,Sperrung seiner Daten ,Löschung seiner Daten.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung  stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print und Telemedien sowie elektronischen Medien zur Information über Angelegenheiten des Vereins , z.B. Jubiläen oder Werbeanzeigen ,zu.

 

§10 Auflösungsbestimmung 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Behinderten und Rehabilitations- Sportverband e. V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Kelkheim,September 2017